IGES-Gutachten zur Konvergenz der Vergütungen
Das IGES Institut hat im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes untersucht, inwiefern eine Bemessung der Gesamtvergütungen nach Maßgabe von Morbiditätsstrukturmessungen grundsätzlich gegenüber der heutigen Vorgehensweise zu bevorzugen wäre.
Berlin, 25. Juli 2014 (IGES Institut) - Die von den Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu entrichtenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV) werden durch jährliche Anpassung der beiden Bestimmungsgrößen „Orientierungswert“ (Preiskomponente) und „morbiditätsbedingter Behandlungsbedarf“ (Mengenkomponente) fortentwickelt.
Im Hinblick auf die Mengenkomponente wird von einigen KVn die Forderung nach einer Neuberechnung der KV-spezifischen Basiswerte des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs erhoben, die als Aufsatzwerte für die jährlichen Anpassungsfaktoren dienen. Zur Stützung dieser Forderung wurde kürzlich ein Gutachten vorgelegt (Drösler et al. 2013), das vorschlägt, die MGV nach Maßgabe der Ergebnisse von Morbiditätsstrukturmessungen zu bestimmen, d.h. unter Einsatz von Verfahren wie sie bspw. für die Ermittlung der auf Behandlungsdiagnosen beruhenden Veränderungsrate (§ 87a Abs. 5 SGB V) oder im Rahmen des Risikostrukturausgleichs zum Einsatz kommen.
Das IGES Institut hat im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes untersucht, inwiefern eine Bemessung der Gesamtvergütungen nach Maßgabe von Morbiditätsstrukturmessungen grundsätzlich gegenüber der heutigen Vorgehensweise zu bevorzugen wäre. Zum anderen wurde die These einer zu niedrig bemessenen MGV in bestimmten Regionen – insbesondere in der von dem Gutachten von Drösler et al. (2013) fokussierten KV Sachsen-Anhalt – untersucht. Diese wird u.a. als Begründung angeführt, warum eine Basiskorrektur erforderlich sei.
Die wichtigsten Ergebnisse:
- Ist-Leistungsmengen sind ein wissenschaftlich anerkannter Morbiditätsindikator und weisen gegenüber anderen Verfahren bedeutende methodische und praktische Vorteile auf
- Die Verwendung von Ist-Leistungsmengen als Aufsatzwert ist wegen der Abbildung von regionalen Unterschieden der Angebots- und Versorgungsstrukturen sachgerecht
- Es spricht wenig dafür, dass eine Erhöhung der MGV pro Versicherten geeignet ist, um die Attraktivität von strukturschwachen Regionen für niederlassungswillige Ärzte zu erhöhen